Vorweggenommene Erbfolge

Vorweggenommene Erbfolge

Unter dem Begriff "Vorweggenommene Erbfolge" wird allgemein die schenkweise Übertragung von Vermögen durch einen (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben vorgesehene Person verstanden.

Schenkungen zur Minderung der zukünftigen Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Nutzung der 10 - Jahres -  Frist sind ein beliebtes Mittel, um bereits zu Lebzeiten steuergünstig Vermögen auf die nächsten Angehörigen zu übertragen.

Mit einer langfristig geplanten Schenkungsstrategie kann die mehrfache Nutzung der persönlichen Freibeträge erreicht werden. Je früher die Eltern mit der Übertragung von Vermögen auf die Kinder beginnen, desto größer die Chance der Nutzung der Freibeträge. 

Der Schenker sollte jedoch darauf achten, dass die eigene Altersvorsorge durch die Schenkung nicht gefährdet wird. Zwar besteht gegebenenfalls ein gesetzlicher Anspruch auf Rückforderung bei Verarmung des Schenkers. Wenn das verschenkte Vermögen jedoch bereits verprasst worden ist, geht dieser Anspruch ins Leere.

Auch Schenkungen der Großeltern an ihre Enkelkinder sind ein beliebtes Mittel, um die erbschaftssteuerrechtlichen Freibeträge optimal auszunutzen.

Um hier durch juristisch ungeschickte Regelungen keine Vermögens- oder Steuerverluste zu erleiden, ist jedoch dringend die  Unterstützung durch einen versierten, auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Neben steuerrechtlichen Aspekten sind weitere Motive für eine vorweggenommene Erbfolge auch die Versorgung des Beschenkten und seiner Familie, eine gewünschte Pflichtteilsminderung oder das Erhalten von Familienvermögen.

Im jedem Fall sollte jedoch eine vorweggenommene Erbfolge und die Art ihrer konkreten Ausgestaltung gut überlegt sein.

Die Aufnahme bestimmter Klauseln in die zu schließenden Verträge sollte zum Zwecke der Verwirklichung der Motive des Schenkers und zu seiner wirtschaftlichen Absicherung nicht ohne fachkundige Beratung erfolgen.

Ganz wichtig ist etwa die Vereinbarung einer Rückfallklausel:

Wenn beispielsweise der beschenkte Sohn noch vor dem schenkenden Vater verstirbt, kann mit ihr sichergestellt werden, dass die geschenkte Immobilie an den Schenker zurückfällt und nicht an dessen Erben vererbt wird.

Eine weitere häufig genutzte Klausel ist die sogenannte Pflichtteilsanrechnungsklausel.

Für alle weiteren Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge sprechen Sie mich gern an.



Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail: rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de

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