Vor- und Nacherbschaft

Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser unterliegt bei der Bestimmung seiner Erben keinen Beschränkungen.

Deshalb kann er sein Vermögen auch an Personen in zeitlich versetzter Reihenfolge übertragen.

Zum Beispiel kann er einen Erben bestimmen, der erst Erbe wird, nachdem zunächst eine andere Person geerbt hat.

Das Gesetz bezeichnet diese Personen als Vorerbe und Nacherbe.

Der Vorerbe ist im Ergebnis ein "Erbe auf Zeit".

Nacherbe kann nur werden, wer durch ein Testament dazu bestimmt wird. Im Wege der gesetzlichen Erbfolge gibt es die Vor- und Nacherbschaft nicht.

Beide, Vorerbe und Nacherbe sind Rechtsnachfolger des Erblassers. Anders als die Miterben in einer Erbengemeinschaft erben sie aber nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt nacheinander.

Der Nacherbe hat zunächst nur ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass.

Beim Tod des Vorerben entstehen zwei Nachlässe:

Der "normale" Nachlass nach dem Ableben des Vorerben als Person einerseits.

Der Erbfall in Folge der Nacherbschaft andererseits. Hierdurch geht das Sondervermögen, das durch die Vorerbschaft beim Vorerben entstanden ist, auf den Nacherben über.

Der Erblasser kann allerdings auch verfügen, dass mit Eintritt eines anderen Ereignisses oder Zeitpunkts als dem Tod des Vorerben die Nacherbfolge eintritt, zum Beispiel der Hochzeit oder Volljährigkeit des Nacherben.

Für den Fall, dass der Nacherbe beim Eintritt der Nacherbfolge bereits verstorben ist, kann der Erblasser auch eine weitere Person als Nacherben bestimmen.

Zu beachten ist, dass der Vorerbe regelmäßig nur eingeschränkt über den Nachlass verfügen kann. Im Nacherbfall soll das Vermögen des Erblassers, das zunächst nur dem Vorerben zusteht, dem Nacherben ungeschmälert zufallen.

Zum Beispiel darf der Vorerbe in der Regel kein Grundstück aus dem Nachlass ohne die Zustimmung des Nacherben veräußern. Der Vorerbe darf auch keine Nachlassgegenstände verschenken. Ihn trifft die Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.

Verletzt der Vorerbe seine Verpflichtungen zum Nachteil des Nacherben, macht er sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig.

Der Vorerbe trägt die "gewöhnlichen Erhaltungskosten" der Erbschaft, zum Beispiel die der Instandhaltung von Häusern. Der Nacherbe trägt die "außergewöhnlichen Lasten", zum Beispiel Investitionen, die zu einer Wertsteigerung der Immobilie führen.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Vorerben von einigen der Beschränkungen durch eine entsprechende Verfügung im Testament zu befreien. Man spricht in diesem Falle von einer "befreiten Vorerbschaft".

Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers und nicht des Vorerben. Der Vorerbe kann dem Nacherben die Erbschaft deshalb nicht durch Testament entziehen. Anderes gilt nur dann, wenn der Nacherbe vom Erblasser ausdrücklich nur unter der Bedingung eingesetzt worden ist, dass der Vorerbe nichts anderes verfügt.

Grundsätzlich haben Gläubiger des Vorerben keine Möglichkeit auf die Substanz der Erbschaft zuzugreifen, wenn der Vorerbe in die Insolvenz geht.

Für alle weiteren Fragen zur Vor- und Nacherbschaft sprechen Sie mich gern an.




Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

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