Prozessführung im Erbrecht


Prozessführung im Erbrecht


Um nach dem Tod einer Person Erbe zu werden, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, selbst oder durch einen Anwalt juristisch aktiv zu werden.


Mit dem Ableben des Erblassers geht dessen Vermögen automatisch auf dessen Erben über, und zwar unabhängig davon, ob der Erblasser den Erben in einem Testament eingesetzt hat oder der Erbe kraft gesetzlicher Erbfolge zum Rechtnachfolger des Erblassers wird.


Probleme ergeben sich jedoch häufig dann, wenn zwischen den möglichen Erben Uneinigkeit darüber besteht, wer denn nun nach dem Tod des Erblassers die Erbenstellung einnimmt.


So streiten die Nachkommen beispielsweise häufig über die konkrete Auslegung eines vom Erblasser hinterlassenen Testaments. Oft sind Testamente nach dem Erbfall einfach verschwunden oder von einem aufgefundenen Testament wird behauptet, dass der Erblasser dieses im Zustand der Testierunfähigkeit errichtet hat. 


Streit gibt es aber auch nicht selten im Fall der gesetzlichen Erbfolge:


So wird etwa die Frage der Abstammung des vermeintlichen gesetzlichen Erben angegriffen oder die Erbenstellung des letzten Ehepartners, den der Erblasser kurz vor seinem Tod im hohen Alter noch geheiratet hat.


Rechtsstreitigkeiten im Erbrecht sind häufig sehr zeit- und kostenintensiv.


Aus diesen Gründen ist es grundsätzlich vorzuziehen, die bestehenden Unklarheiten - vergleichsweise kostengünstig - im Erbscheinsverfahren klären zu lassen.


Der Erbe muss, um den - kostenpflichtigen - Erbschein zu erhalten, beim Nachlassgericht einen entsprechenden Antrag stellen und die für den Nachweis seines Erbrechts notwendigen Dokumente und Unterlagen vorlegen.


An dem Verfahren werden neben dem Antragsteller selbst sämtliche weiteren von dem Erbfall Betroffenen beteiligt. Das Nachlassgericht hört vor seiner Entscheidung gegebenenfalls Zeugen und Sachverständige an, um den beantragten Erbschein  zu Gunsten derjenigen Person zu erlassen, die kraft Gesetzes auch tatsächlich Erbe geworden ist.


Allerdings ist auf das Folgende hinzuweisen:


Der Erbschein bildet niemals eine rechtskräftige Entscheidung über den Nachlass und das Erbrecht der in ihm als Erben aufgeführten Person. Er bildet jeweils nur eine Momentaufnahme über die erbrechtliche Situation im Zeitpunkt seiner Erteilung.


Die Festsetzungen im Erbschein stehen jeweils unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Aufhebung durch das Nachlassgericht oder auch das Prozessgericht, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie mit der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht übereinstimmen.


Will man bezüglich seiner Erbenstellung endgültig Klarheit schaffen und eine rechtskräftige Entscheidung bewirken wollen, die am Ende uneingeschränkt Bestand hat, muss man vor dem Landgericht für Zivilsachen eine Erbenfeststellungsklage erheben.


Allerdings sind die tatsächlichen Kosten im streitigen Verfahren vor dem Prozessgericht zumeist sehr viel höher als im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht.


Neben der zuvor genannten Feststellungsklage sind die Prozessgerichte unter anderem auch zuständig für Pflichtteilsklagen, Ansprüche der Erben gegen Testamentsvollstrecker, Auseinandersetzungsklagen zwischen Miterben und Streitigkeiten über Vermächtnisse.


Soweit der Streitwert im Verfahren € 5.000,00 übersteigt, sind die Verfahren vor dem Landgericht zu führen. Dort besteht Anwaltszwang.


Wegen der regelmäßig mit der Führung eines Rechtsstreits im Rahmen einer Erbauseinandersetzung verbundenen hohen Kosten, sollte zunächst versucht werden, nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden. Bereits hierbei bietet es sich an, einen auf das Erbrecht spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.


Er ist meist am ehesten dazu in der Lage, die emotional geprägte Auseinandersetzung zu entschärfen und rationale Argumente in die Diskussion einzuführen.


Hierfür stehe ich Ihnen ebenso zur Verfügung wie für die Führung eines Rechtstreits, wenn sich dieser trotz aller Einigungsbemühungen nicht vermeiden lässt. 

Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail: rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de

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