US-Erbrecht



Erbfälle in den USA



Die Abwicklung eines Nachlasses in den USA unterscheidet sich grundlegend von derjenigen in Deutschland.


Dies bedeutet, dass sich auch die Durchsetzung der Ansprüche der Erben nach US-amerikanischem Recht vollständig anders darstellt als nach deutschem Recht.


Hinzu kommt, dass nicht ein einheitliches "US-Recht" existiert, sondern jeder Bundesstaat der USA sein eigenes Erbrecht anwendet.


Es macht in rechtlicher Hinsicht somit einen Unterschied, ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz zum Beispiel im US-Bundesstaat New York hatte oder im US-Bundesstaat Florida.


Ohne die Hinzuziehung eines auf die Besonderheiten des Erbrechts in den USA im Allgemeinen und das spezielle Erbrecht im US-Bundesstaat des letzten Wohnsitzes des Erblassers im Besonderen spezialisierten Rechtsanwalts ist die erfolgreiche Durchsetzung der Interessen des Erben aus Deutschland ausgeschlossen.

Noch komplizierter wird es, wenn der Erblasser nicht allein über Eigentum in seinem Wohnsitzstaat verfügte, sondern zusätzlich vielleicht noch ein Ferienhaus besaß in einem anderen US-Bundesstaat oder sogar außerhalb der USA.


Anders als in Deutschland werden die Erben in den USA in rechtlicher Hinsicht nicht automatisch im Todeszeitpunkt (Mit-) Eigentümer der einzelnen Nachlassgegenstände. Es gilt nicht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Vielmehr wird in den USA vom Erblasser regelmäßig ein sogenannter Executor bestimmt, der zunächst den Nachlass treuhänderisch (aber versehen mit allen Befugnissen eines Eigentümers) verwaltet.


Hat der Erblasser keinen Executor bestimmt, erfolgt in der Regel eine Bestellung durch das Nachlassgericht.


Besondere Regelungen gelten, wenn der Erblasser sein Vermögen oder Teile davon noch vor seinem Tode in einen Trust überführt hat und seine Erben als Begünstigte bestimmt hat.


Der Trust ist eine Rechtsfigur, die dem deutschen Recht fremd ist.


Deshalb können sich regelmäßig erhebliche klärungsbedürftige Fragen ergeben, wenn der Erblasser in den USA einen deutschen Verwandten oder Freund als Begünstigten aus dem Trust bestimmt hat.


Nicht zu vergessen sind bei der Abwicklung eines Nachlasses für deutsche Erben / Begünstigte aus einem Trust die steuerrechtlichen Probleme, die sich aus der Annahme einer Erbschaft aus den USA ergeben, zu deren Lösung ein eigens hierfür erlassenes Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA erlassen wurde.


Meine Kanzlei ist seit über 20 Jahren auf die Bearbeitung von Erbfällen in den USA im Interesse von deutschen Erben spezialisiert.


Sofern Sie diesbezüglich Fragen haben oder eine anwaltliche Unterstützung benötigen, rufen Sie mich gern an.


Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail:

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