US-Trusts


                                           

Der US-amerikanische Trust -


Hinweise zur Nachlassabwicklung für deutsche Erben



Der Trust ist eine besondere Gestaltungsform nach US-Recht (und nach den Rechtsordnungen einiger anderer Länder), die im deutschen Recht keine Entsprechung hat. Aus diesem Grunde sollte immer ein Rechtsanwalt mit ausgewiesenen Kenntnissen im US-Recht hinzugezogen werden, wenn ein deutscher Mandant, zum Beispiel aufgrund eines Erbfalls, mit einem Trust zu tun hat.


Trusts sind in den USA - einfach gesagt - ein rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Sondervermögen, das dadurch entsteht, dass die handelnde Person, zum Beispiel der zukünftige Erblasser, bestimmte Vermögensgegenstände auf einen von ihm geschaffenen Trust überträgt und diesen von einem Treuhänder, dem Trustee, zugunsten eines Begünstigten verwalten lässt.



Bei diesen Vermögensgegenständen kann es sich um Geld, Wertpapiere, das vom Erblasser genutzte Wohnhaus, aber auch um Farmland, ein Schiff oder um umfangreichen Kunstbesitz handeln.



Der Trust ist gekennzeichnet durch das Dreiecksverhältnis des Erblassers, des Treuhänders und des Begünstigten, wobei zwischen Erblasser und Treuhänder auch Personenidentität bestehen kann.



Das Hauptmotiv für die Errichtung eines Trusts liegt meist darin, dass die Durchführung eines "normalen" erbrechtlichen Verfahrens in den USA einerseits öffentlich ist und sehr oft mit hohen Kosten und Zeitaufwand verbunden ist, die nach Möglichkeit vermieden werden sollen. Auch steuerrechtliche Erwägungen spielen oft eine Rolle.


Zu beachten ist noch, dass für die Errichtung und die Abwicklung von Trusts in den einzelnen Bundesstaaten der USA unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestehen. Der von Ihnen hinzugezogene Rechtsanwalt sollte dementsprechend mit dem Recht in dem jeweiligen US-Bundesstaat, in dem der Trust errichtet wurde, gut vertraut sein.


Meine Kanzlei verfügt seit Jahren über umfangreiche Erfahrungen in der Abwicklung internationaler Erbfälle, speziell im deutsch-amerikanischen Erbrecht. Sehr oft waren die Mandanten hierbei Begünstigte aus einem US-Trust.


Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben oder anwaltliche Unterstützung wünschen, rufen Sie mich gern an.




Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail:

rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de


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