Erbenhaftung



Erbenhaftung

Im Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über.

Aber Vorsicht:

Der Übergang als Ganzes erfasst auch die Nachlassverbindlichkeiten, das heisst geerbt werden nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Schulden des Erblassers.

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt - und zwar mit seinem eigenen Vermögen (unbeschränkte  Erbenhaftung).

Ist der Nachlass überschuldet, besteht für den Erben die Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von 6 Wochen auszuschlagen.

Die Ausschlagung ist formbedürftig. Das bedeutet, dass die Erbausschlagung entweder zu Protokoll beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form durch notarielle Urkunde abgegeben werden muss.

Schlägt der Erbe die Erbschaft wirksam aus, so gilt er von Anfang an als Nichterbe.

Eine Erbenhaftung entfällt.

Doch auch wenn keine Erbausschlagung erfolgt ist, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung der Erbenhaftung möglich.

Zunächst kann der Erbe durch Erhebung der sogenannten Dreimonatseinrede die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten nach Annahme der Erbschaft verweigern.

Diese Zeit kann er nutzen, sich in Ruhe einen sorgfältigen Überblick über den Nachlass und die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen.

Eine dauerhafte Haftungsbeschränkung auf den Nachlass und damit den Schutz des eigenen Vermögens kann der Erbe dadurch erreichen, dass er beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragt. Dadurch verliert er zwar die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Erblassers, begrenzt aber zugleich seine Haftung auf die Höhe des Nachlasses und muss sich nicht weiter mit den Verbindlichkeiten des Erblassers auseinandersetzen. Diese Aufgabe übernimmt der Nachlassverwalter.

Führt die Prüfung des Nachlasses durch den Erben zu dem Ergebnis, dass der Nachlass überschuldet ist, so muss unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden. Nur so ist sichergestellt, dass für die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht mit dem eigenen Vermögen gehaftet werden muss.

Handelt der Erbe nicht, so ist er zumeist den Gläubigern für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens verantwortlich und haftet mit seinem eigenen Vermögen.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zur Erbenhaftung, stehe ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.



Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail: rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de

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