Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung


Der Erblasser kann in seinem Testament oder in einem Erbvertrag eine Person als Testamentsvollstrecker benennen.


Es ist aber auch möglich, dass der Testamentsvollstrecker durch einen vom Erblasser benannten Dritten oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament bestimmt wird.


Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann beispielsweise sein, dass der Erblasser seinen Willen gegenüber dem Erben durchsetzen will, dass er die Erben schützen will, zum Beispiel solange diese noch minderjährig sind, oder dass er die Verwaltung oder Teilung der Erbschaft steuern oder vereinfachen will, wenn es sich um einen komplexen Nachlass handelt.


Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Aufnahme. Diese muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Zur Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.


Das Nachlassgericht erteilt dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis zum Nachweis der Ernennung.


 Der Testamentsvollstrecker hat für die Zeit der Testamentsvollstreckung das ausschließliche Verwaltungsrecht. Er ist dazu berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Er ist auch dazu berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.


Im Grundsatz ist er jedoch zur Eingehung von Schenkungen oder anderen unentgeltlichen Verfügungen nicht berechtigt. Geschäfte mit sich selbst sind ihm verboten, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat.


Der Erbe kann während der Testamentsvollstreckung nicht über die Nachlassgegenstände verfügen.


Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.


Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.


Die Unfähigkeit kann sich aus einer Untätigkeit ergeben, aber auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung des Nachlasses in gehöriger Weise durchzuführen.


 Soweit Sie weitere Fragen zum Amt des Testamentsvollstreckers haben, sprechen Sie mich hierzu gern an.

Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail: rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de

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