Nachlassinsolvenz

Nachlassinsolvenz

Der Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens liegt darin, dass die Erben bei Überschuldung des Nachlasses nicht mit ihrem Gesamtvermögen (Nachlass plus Eigenvermögen), sondern nur beschränkt mit dem Nachlass haften.

Dies wird erreicht im Wege einer Absonderung des Nachlasses vom sogenannten Eigenvermögen des Erben durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Zweck der Nachlassinsolvenz ist also die wirtschaftliche und rechtliche Trennung des Nachlasses (ererbtes Vermögen) vom Eigenvermögen des Erben, zum Beispiel dem Haus und dem Geld, das er schon vor dem Todesfall des Erblassers als Eigenes besaß.

Diese Gütersonderung (Separation) bewirkt, dass der Erbe für die Schulden des Erblassers und alle weiteren Nachlassverbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass haftet.

Umgekehrt wird mit der Nachlassinsolvenz die Verwendung der Insolvenzmasse ausschließlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger sichergestellt.

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag beim Insolvenzgericht eröffnet.

Den Erben trifft eine Antragspflicht, wenn er erkennt, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Kommt der Erbe seiner Antragspflicht nicht rechtzeitig nach, haftet er den Insolvenzgläubigern, wenn ihnen aus der verspäteteten Antragsstellung ein Schaden resultiert.

Zur Antragstellung sind auch die Nachlassgläubiger berechtigt.

Zuständig ist dasjenige Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte.

Die Insolvenzmasse umfasst den Nachlass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also nicht des Erbfalls. Zur Insolvenzmasse gehören auch Schadenersatzansprüche gegen Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter etc.

Ansprüche gegen den Erben können sich insbesondere aus dessen Handlungen in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Insolvenzantragsstellung ergeben.

Sollten Sie weitere Fragen zum Nachlassinsolvenzverfahren haben, sprechen Sie mich hierzu gern an.



Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


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