Erbausschlagung


Erbausschlagung

Es gibt zahlreiche Gründe, die es aus der Sicht des Erben als ratsam erscheinen lassen, die Erbschaft auszuschlagen.

Der Hauptgrund ist sicherlich die Überschuldung des Nachlasses:

Zwar erbt ein Erbe grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers. Er haftet allerdings auch für seine gesamten Verbindlichkeiten (z.B. die Beerdigungskosten, Kreditschulden, Kontoüberziehung, Unterhaltsrückstände, Mietrückstände etc.).

Hierfür muss der Erbe grundsätzlich mit seinem gesamten privaten Eigenvermögen haften.

Zwar eröffnet das Gesetz Möglichkeiten, die Haftung auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken, wie zum Beispiel die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz und das Aufgebotsverfahren.

Besonders bei stark überschuldeten Nachlässen ist jedoch die Erbausschlagung die deutlich weniger aufwändige Maßnahme.

In vielen Fällen erfolgen Erbausschlagungen auch aus rein persönlichen Beweggründen, zum Beispiel weil man mit dem Verstorbenen und seinen Angelegenheiten nichts zu tun haben will.

In bestimmten Fällen kann eine Erbausschlagung auch aus erbschaftssteuerrechtlichen Gründen sinnvoll sein.

Die Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen.

Sie bedarf einer Unterschriftsbeglaubigung und kann nur vor dem zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden. Nach einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren kann die Erklärung jetzt auch vor dem Nachlassgericht des Wohnortes des Ausschlagenden abgegeben werden.  Falls sich der Erbe im Ausland aufhält, kann die Erklärung auch bei der deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden.

Als Folge der Erbausschlagung geht die Erbschaft automatisch an den nächsten Erbberechtigten über. Dies ist derjenige, der geerbt hätte, wenn der ausschlagende Erbe bereits vor dem Erblasser verstorben wäre. Dieser kann natürlich ebenfalls das Erbe ausschlagen.

Die Erbausschlagung ist grundsätzlich unwiderruflich.

Tauchen nach der Erbausschlagung allerdings noch bisher unbekannte Vermögenswerte auf, kann die Erbausschlagung unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 6 Wochen ab Bekanntwerden der Gründe angefochten und somit die Erbschaft angetreten werden.

Für weitere Fragen zur Erbausschlagung sprechen Sie mich gern an.



Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail: rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de

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