Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge 

Das Testament des Verstorbenen oder ein Erbvertrag haben Vorrang bei der Bestimmung der Erbfolge. Sie bezeugen den letzten Willen des Erblassers.

Die gesetzliche Erbfolge gilt nur dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine rechtswirksamen Bestimmungen bezüglich der Erbfolge getroffen hat, das heißt weder einen Erbvertrag geschlossen  noch ein Testament aufgesetzt hat.

Die gesetzliche Erbfolge findet allerdings auch dann Anwendung, wenn das Testament des Erblassers erfolgreich angefochten worden ist oder wenn der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Nach deutschem Erbrecht gilt innerhalb der gesetzlichen Erbfolge das Verwandtenerbrecht und das Ehegattenerbrecht.

Nicht zu den gesetzlichen Erben zählen die nichtehelichen Lebenspartner.

Gleichgeschlechtliche Ehepartner sind demgegenüber in die gesetzliche Erbfolge eingeschlossen.

Erbberechtigt ist auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt gewesen ist (Nasciturus). Adoptierte und nichteheliche Kinder des Erblassers sind erbrechtlich seinen ehelichen Kindern gleichgestellt.

Das Gesetz teilt die Verwandtschaftsverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Erbfolge in verschiedene Ordnungen ein:

Sind vorrangige Verwandte des Erblassers noch am Leben, sind diese erbberechtigt.

Die übrigen Verwandten gehen leer dann aus.

Verwandte erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers.

Soweit diese zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, erben sie - neben dem überlebenden Ehegatten.

Sollte eines der Kinder des Erblassers bereits verstorben sein, treten an seine Stelle dessen Kinder,  somit die Enkel des Erblassers.

Neben dem Verwandtenerbrecht gilt das Ehegattenerbrecht.

Der Ehegatte des Verstorbenen erbt, sofern Verwandte ersten Grades des Erblassers leben, ein Viertel des Nachlasses und - soweit er mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat - zusätzlich ein weiteres Viertel, somit insgesamt die Hälfte des Nachlasses. Daneben steht ihm der gesamte eheliche Hausrat zu.

Auch im Übrigen ist im Gesetz klar geregelt, zu welchen Quoten mehrere Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge am gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft beteiligt sind.

Sollten Sie weitere Fragen zur gesetzlichen Erbfolge haben, sprechen Sie mich gern an.



Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail: rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de

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