Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Als Erbengemeinschaft bezeichnet man die Gruppe von Personen, der gemeinschaftlich der Nachlass eines Verstorbenen zufällt.

Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass die einzelnen Miterben nicht dazu berechtigt sind, allein über einzelne Nachlassgegenstände, zum Beispiel das Auto des Verstorbenen oder einen seiner Kunstgegenstände, zu verfügen.

Stattdessen sind die Erben nur gemeinschaftlich zu Verfügungen am ungeteilten Nachlass berechtigt. Eine Verfügung durch einen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen Bruchteil an diesem ist - vor der Erbauseinandersetzung - nicht möglich.

Jeder Miterbe kann jedoch über seinen Anteil am gesamten ungeteilten Nachlass, also über seinen Erbteil insgesamt verfügen, zum Beispiel durch Erbschaftsverkauf.

Grundsätzlich verwalten alle Miterben den Nachlass gemeinschaftlich. Für wesentliche Veränderungen des Nachlasses ist ein einstimmiger Beschluss der Miterben erforderlich.

Für die ordnungsgemäße Verwaltung der Nachlassgegenstände oder die zu deren Erhaltung notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel die Abdichtung des Daches eines zum Nachlass gehörenden Mietshauses, ist jedoch kein gesonderter Beschluss der Erbengemeinschaft notwendig, wenn diese der Erhaltung des Nachlasses dienen.

Die Erbengemeinschaft wird durch die (vollständige) Erbauseinandersetzung aufgelöst. Sie endet auch, wenn der vorletzte Angehörige der Erbengemeinschaft durch Tod oder Abschichtungsvertrag ausscheidet. In diesen Fällen wird die verbleibende Person zum Alleinerben.

Die Erbauseinandersetzung erfolgt durch Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben.

Dieser ist grundsätzlich formlos möglich. Er kann mündlich oder schriftlich, sogar stillschweigend durch schlüssiges Handeln geschlossen werden.

Nur wenn sich im Nachlass Gegenstände befinden, deren Übertragung der notariellen Form bedarf (vor allem Immobilien und GmbH-Anteile), bedarf der Auseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung.

Kann sich die Erbengemeinschaft nicht auf eine Erbauseinandersetzung oder einen Verkauf der Nachlassgegenstände einigen und hat auch der Erblasser im Testament keine Anordnung getroffen, kann die Verwertung der Nachlassgegenstände, insbesondere der Grundstücke, nur durch deren Zwangsversteigerung, die sogenannte Teilungsversteigerung, erfolgen, welche die Erbengemeinschaft auflöst.

Die Erfahrung zeigt aber, dass dies im Sinne der Miterben zumeist der in wirtschaftlicher Hinsicht ungünstigte Weg ist, da die Verkehrswerte hier nur sehr selten erreicht werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema "Erbengemeinschaft" oder "Erbauseinandersetzung" haben, stehe ich Ihnen zu deren Beantwortung gern zur Verfügung.



Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


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