Erbschein

Erbschein

Beim Tod des Erblassers ist für berechtigte Dritte zunächst unklar, wer dessen Rechtsnachfolge als legitimer Erbe angetreten hat. Der Erbschein soll diese Unsicherheit im Rechtsverkehr beseitigen.

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen er unterliegt. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Eintritts des Erbfalles ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Der Erbschein weist die Erben und - im Falle der Erbengemeinschaft - den Anteil der Miterben am Nachlass aus. Ferner gibt er Aufschluss über Beschränkungen des Erbrechts, wie zum Beispiel die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft.

Allerdings muss der Nachweis des Erbrechts nicht zwingend durch Erbschein erfolgen, soweit dies nicht durch Gesetz oder Vertrag so angeordnet ist.

Gesetzliche Regelungen gibt es insbesondere im Hinblick auf Grundstücke:

Der Nachweis des Erbrechts gegenüber dem Grundbuchamt kann nur durch Erbschein erbracht werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet hat. Dann ersetzt das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll den Erbschein.

Vertragliche Regelungen können sich insbesondere aus Vereinbarungen mit Geldinstituten und Versicherungen ergeben.

Um Zugang zu den Bankkonten des Erblassers zu erhalten, ist grundsätzlich dann kein Erbschein erforderlich, wenn zum Beispiel die Ehefrau des Erblassers eine wirksame Vollmacht des Erblassers vorlegen kann, welche nicht mit dem Tod endet (transmortale Vollmacht) oder welche erst mit dem Tod wirksam wird (postmortale Vollmacht).
 
Der Bevollmächtigte kann dann über den Nachlass verfügen, ist aber - so weit er nicht Alleinerbe ist - an die Weisungen der übrigen Erben gebunden und ihnen gegenüber Rechenschaftspflichtig.

Außerdem ist natürlich auch kein Erbschein erforderlich, wenn im Vertrag ein "Begünstigter auf den Tod" benannt ist.

In diesen Fällen vollzieht sich der Rechtsübergang gerade nicht erbrechtlich:

Nicht die Erben erwerben den zugesagten Gegenstand, sondern der Begünstigte direkt.

Dies ist oft bei Lebensversicherungen der Fall, kann aber auch für Sparverträge oder andere Vermögensgegenstände so geregelt sein.

Zu beachten ist, dass die Ausstellung eines Erbscheins nichts an der objektiven Rechtslage ändert, wem tatsächlich das Erbrecht zusteht. Vielmehr wird durch den Erbschein nur die - widerlegbare - Vermutung aufgestellt, dass die Person, die im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, tatsächlich Erbe ist und keine anderen als die darin genannten Verfügungsbeschränkungen bestehen.

Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt.

Antragsteller können sämtliche Erben, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter sowie Gläubiger sein, die zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben einen Erbschein benötigen.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss beim Nachlassgericht oder bei einem Notar beurkundet werden.

Hierbei muss der Antragsteller die Tatsachen, die das behauptete Erbrecht begründen, angeben und die Richtigkeit seiner Angaben an Eidesstatt versichern. Das Nachlassgericht ermittelt dann vom Amtswegen den oder die Erben. Wenn es die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, erteilt es den Erbschein.

Die Stellung des Antrags auf Erteilung des Erbscheins und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sind gebührenpflichtig. Die Höhe der anfallenden Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Sie steigen degressiv mit dem Nachlasswert an.

Sollten Sie weitere Fragen zu Inhalt und Funktion des Erbscheins haben, sprechen Sie mich gern an.

 



Für alle Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:


Dr. Jürgen Rodegra

Rechtsanwalt


Bundesallee 82

12161 Berlin


Telefon: 030 - 203 99 520

Telefax: 030 - 203 99 529


E-Mail: rodegra@anwaltskanzlei-rodegra.de

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